Daten.Fakten.Meinungen 1-2021

Teilzeitklausel auf dem Vormarsch

Werden Teilzeit-Beschäftigte in der BU benachteiligt? Wie viele gibt es überhaupt? Und welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten? Wir geben Antworten.

Wie viele Beschäftigte arbeiten überhaupt in Teilzeit?

Im Jahr 2019 arbeiteten 11,2 Millionen abhängig Erwerbstätige in Teilzeit. Der Anteil der Teilzeit-Beschäftigten an allen abhängig Erwerbstätigen lag bei fast 30 Prozent.1 Und auch unter Selbständigen ist ein signifikanter Anteil in Teilzeit: bei den Solo-Selbständigen sind es über 30 Prozent, bei den Selbständigen mit Beschäftigten noch 6 Prozent.2 Die Teilzeit-Beschäftigten bilden somit eine sehr große Zielgruppe.

Kritik am Umgang mit Teilzeit-Beschäftigten in der BU

Der Umgang mit Teilzeit-Beschäftigten in der BU wird im Markt zunehmend kritisiert. Dabei wird an-geführt, dass Teilzeit-Beschäftigte die gleiche Versicherungsprämie wie Vollzeitarbeitende zahlen. Um eine Leistung zu bekommen, müssten sie aber schwerer erkranken. Denn Berufsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn man seine Arbeit nur noch zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Das bedeutet: Wer als Vollzeit-Beschäftigter einen Acht-Stunden-Arbeitstag hat, ist berufsunfähig, wenn er z. B. nur noch drei Stunden am Tag arbeiten kann. Wer jedoch als Teilzeit-Beschäftigter nur einen Vier-Stunden-Arbeitstag hat, ist mit einem Rest-Arbeitsvermögen von drei Stunden noch nicht berufsunfähig und damit schlechter gestellt.

Und was gilt rechtlich?

Es gibt einige Gerichtsurteile zum Umgang mit Teilzeitbeschäftigten in der BU. Hat jemand seine Arbeitszeit reduziert, um Angehörige zu pflegen oder um sich um seine Kinder zu kümmern, so muss dies bei der Leistungsprüfung in der Regel berücksichtigt werden. Auch eine Tätigkeit als Hausfrau/-mann ist gesellschaftlich ganz überwiegend als Quasi-Beruf anerkannt und vielfach ebenfalls einzubeziehen. Letztlich kommt es aber auf Details an, wie zum Beispiel:

  • Ist geplant, wieder eine Vollzeit-Tätigkeit auszuüben, wenn die Kinder ausreichend groß sind?
  • Wird durch die Tätigkeit als Hausfrau/–mann die Familie entlastet?

Eine rechtlich korrekte Beurteilung erfordert für jeden Fall eine individuelle Bewertung.

Wirkung einer Teilzeitklausel

Wenn es doch eine gültige Regelung gibt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Teilzeitklausel hat. Sie kann z. B. für Transparenz und Klarheit sorgen, indem der rechtliche Rahmen explizit erklärt wird. Dies geschieht z. B. bei der Alten Leipziger. Sie kann jedoch auch eigenständige Regelungen treffen. Dies ist der Fall bei der Condor, die bei Teilzeittätigkeit immer auf die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit abstellt. Oder bei der Bayerischen, die Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann sowie eine Tätigkeit im Rahmen der Versorgung von pflegebedürftigen Familienangehörigen berücksichtigt. Teilweise wird der Zeitraum der Gültigkeit der Regel eingeschränkt, teilweise die Gründe für die Arbeitszeitreduktion. Ebenso gibt es bei der Anrechnung von Haushalts- und Pflegetätigkeiten unterschiedliche Vorgaben: Bei der LV 1871 beispielsweise muss die Versorgung von Kindern vorliegen.

Was empfiehlt die Deutsche Rück?

Wird im Leistungsfall der zuletzt ausgeübte Beruf inklusive Teiltätigkeiten in Quasi-Berufen geprüft, bringt eine Teilzeitklausel für den Kunden häufig keinen Vorteil in der Regulierung. Trotzdem kann
sie ein sinnvoller Baustein sein. Denn so lässt sich ein klares und für alle Beteiligten transparentes Vorgehen verbindlich festschreiben. Versicherer können davon profitieren, dass sie ihre Verfahrensweise in den Bedingungen konkretisieren. Unbedachte Formulierungen können aber den Versiche-rungsschutz unsachgemäß erweitern und zu Verkomplizierungen im Leistungsfall führen.

Wir beraten Sie gerne bezüglich der Einführung einer Teilzeitklausel. Profitieren Sie von unserer Expertise.

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