
Die Möglichkeit des befristeten Anerkenntnisses ergibt sich aus § 173 Absatz 2 VVG. „Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.“ Voraussetzungen für eine wirksame Befristung sind das Vorliegen eines Sachgrunds und einer Begründung gegenüber dem Versicherten. Erforderlich ist hier die Verbindung von Befristung und Begründung in einem Schreiben. Wird die Begründung erst nachgelagert abgegeben, ist das Anerkenntnis fehlerhaft und gilt als unbefristet.
In der Vergangenheit haben sich die Gerichte immer wieder mit befristeten Anerkenntnissen beschäftigen müssen – und kamen zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Die Deutsche Rück gibt in ihrem aktuellen DRehpunkt einen Überblick zur bisherigen Rechtsprechung, erläutert das neue Urteil des BGH und ordnet dieses ein. Dabei geht es um offene Fragen, aber auch um die Bedeutung für die Leistungsprüfung und um mögliche Sachgründe.
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